§ 26a – Abruf durch bestimmte Behörden
(1) Die registerführende Stelle übermittelt die erforderlichen Informationen aus dem Transparenzregister an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zwecke nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 4 und 8, normal normal die Strafverfolgungsbehörden für ihre Aufgabenerfüllung, normal normal die Aufsichtsbehörden, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 51 erforderlich ist, normal normal das Bundeszentralamt für Steuern und die örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, normal normal die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, normal normal das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlich ist, normal normal die nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, normal normal den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder normal normal b) zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter, normal normal normal alpha normal normal die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. normal normal normal arabic (2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben „Name“ und „Vorname“ sowie zusätzlich „Geburtsdatum“, „Wohnort“ oder „Staatsangehörigkeit“ des wirtschaftlich Berechtigten oder normal normal Immobilien über alle Angaben nach § 19a normal normal normal arabic erlaubt. § 23 bleibt unberührt. (3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
Kurz erklärt
- Die registerführende Stelle übermittelt Informationen aus dem Transparenzregister an verschiedene Behörden, darunter Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden sowie das Bundeszentralamt für Steuern.
- Die Übermittlung erfolgt automatisiert und ermöglicht die Suche nach wirtschaftlich Berechtigten und Immobilien anhand bestimmter Daten.
- Die beteiligten Stellen müssen sicherstellen, dass Datenschutz und Datensicherheit gemäß dem aktuellen Stand der Technik gewährleistet sind.
- Informationen können auch an Verfassungsschutzbehörden und den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden, wenn es um sicherheitsrelevante Themen geht.
- Die Abfragen müssen die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten schützen.